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   BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81   

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https://dejure.org/1981,8434
BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81 (https://dejure.org/1981,8434)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1981 - 1 StR 222/81 (https://dejure.org/1981,8434)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1981 - 1 StR 222/81 (https://dejure.org/1981,8434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Freispruchs eines Angeklagten vom Vorwurf des Betruges - Bestimmung des Schadens bei Betrug bei Vergabe von Wechseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81
    Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur ein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge seiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60].
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81
    Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur ein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge seiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60].
  • BGH, 06.07.1971 - 1 StR 604/70

    Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen und durch Bankrott -

    Auszug aus BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81
    Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sägewerks bereits im Augenblick der Wechselhingabe so, daß ernstlich zu befürchten war, die Wechsel würden bei Fälligkeit nicht eingelöst, und lieferte H. im Austausch gegen diese Wechsel Holz, so war das Vermögen H. nach dem Austausch geringer als vorher, denn die unsichere Erwartung, die Angeklagten würden das Holz alsbald verarbeiten und verkaufen und dann mit dem Erlös Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe tilgen, war von geringerem Wert als eine sichere Wechselforderung und konnte keinen unmittelbaren Ausgleich herstellen, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Ausgleich und damit zu einer Schadenswiedergutmachung führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71, bei Dallinger MDR 1972, 197; Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70).
  • BGH, 23.11.1971 - 1 StR 256/71

    Erfordernis einer Verlesung der als Beweismittel dienenden Urkunden - Fotokopien

    Auszug aus BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81
    Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sägewerks bereits im Augenblick der Wechselhingabe so, daß ernstlich zu befürchten war, die Wechsel würden bei Fälligkeit nicht eingelöst, und lieferte H. im Austausch gegen diese Wechsel Holz, so war das Vermögen H. nach dem Austausch geringer als vorher, denn die unsichere Erwartung, die Angeklagten würden das Holz alsbald verarbeiten und verkaufen und dann mit dem Erlös Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe tilgen, war von geringerem Wert als eine sichere Wechselforderung und konnte keinen unmittelbaren Ausgleich herstellen, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Ausgleich und damit zu einer Schadenswiedergutmachung führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71, bei Dallinger MDR 1972, 197; Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70).
  • RG, 18.03.1940 - 2 D 16/40

    Zur Frage der Vermögensbeschädigung bei einem Betruge, der bei Eingehung eines

    Auszug aus BGH, 07.07.1981 - 1 StR 222/81
    Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur ein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge seiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221) [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60].
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